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WZG§4VNMBek

Schlussformel

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Der Bundesminister der Justiz
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012650985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e7fb353bd2805d58fa2e258e0f2e5e1916662e0bf2d26bfe7a142382e1bcebf

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