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WZG§4TUNBek

AnlagePrüf- und Gewährzeichen der Tunesischen Republik für landwirtschaftliche Produkte

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

(Inhalt: Nicht darstellbare Muster,
Fundstelle BGBl. I 1984, 1159)
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011590984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a1446aea958e51e1319ac83003d3a6b31a61a641159e90c41c4a495fbd5d9547

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