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WZG§4TRBek 1994-12

Schlussformel

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Bundesministerium der Justiz
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR392000994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b621996968e78b56d25428890eb9e569c5eba6b925dc537f7f6d8958afb42b9b

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