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WZG§4SBek

Anlage 1Amtliche Prüf- und Gewährzeichen des Königreichs Schweden

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

(Inhalt: Nicht darstellbares Muster,
Fundstelle: BGBl. I 1985, 599)
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005980985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 30e6f91b3f1f6acf251dc5ea52770bc257625492ee3f4c3ade913e1622c2a60e

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