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WZG§4NBek 1986

Schlussformel

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Der Bundesminister der Justiz
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000870986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 377fe9735c7bfebbd6d84f658b580449c01b0dda4caf3baf20d6b6cbb860b60a

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