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Anlage 1

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

(Fundstelle: BGBl. I 1966, 391 - 392)Abbildung aus der Gesetzesquelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003900966

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7da6e255e18dfa05329470cbaa780a9214bdd6c0151de2599c905d3340ff1854

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