WZG§4MLTBek 1
(XXXX)
Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
- a)
- ein amtliches Gewährzeichen der staatlichen Milchabsatzbehörde von Malta, das in Malta für Milch eingeführt ist (Anlage 1),
- b)
- amtliche Prüf- und Gewährzeichen, die in Malta für Gold- und Silberwaren eingeführt sind (Anlage 2).
Stand: Geändert durch Bek. v. 20.7.1977 I 1345
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013890972
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a1f024a71d2ce50d5fe5beb371031f12cb505a6d98eec7d77388d16687e46b5e