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WZG§4MEXBek

Schlussformel

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Der Bundesminister der Justiz
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006520984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f21779f5607da908d19fb50f709491e30798b941a21161d8b5facdb2828240a5

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