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(XXXX)

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, Abkürzungen und das Kennzeichen des Internationalen Olivenölrats (Anlage) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind. Die Bezeichnungen, Abkürzungen und das Kennzeichen treten an die Stelle der in der Anlage zu der Bekanntmachung vom 30. Juni 1962 (BGBl. I S. 478) aufgeführten Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 21. Juni 1985 (BGBl. I S. 1265).
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018960985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c9c75193de8f44053c7d73ce5232c321020653a4fd7fc12ce54f5f496a406fa9

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