Zum Gesetzesinhalt

WZG§4FWPBek

Schlussformel

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Der Bundesminister der Justiz
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003230973

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0d2e087332c6d26d610e298d79a5e189819d7454b71c4a167722be77fe90e0d1

XML-Quelle beim Herausgeber