WZG§4EUROCONTROLBek
(XXXX)
Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
- 1.
- die Bezeichnungen und das Kennzeichen der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Anlage 1),
- 2.
- das Kennzeichen des Internationalen Ausstellungsbüros (Anlage 2),
- 3.
- das Kennzeichen der Organisation der Erdöl ausführenden Staaten (Anlage 3) und
- 4.
- die Bezeichnungen und Kennzeichen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Anlage 4)
Stand: Geändert durch Bek. v. 4.2.1975 I 474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006700971
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3306cb124aeac2f485ee19b0b60c8a10ebf834236cd527d110c8d5225b10608c