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WZG§4ESPBek

(XXXX)

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird in der Anlage ein Gewährzeichen bekanntgemacht, das im Spanischen Staat eingeführt ist.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1558).
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004550972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f25a15289b4f31404a59eb048df95b0d74963f939a32e92bf6cc4b685304caf1

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