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WZG§4EFTABek

(XXXX)

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage wiedergegebenen Bezeichnungen und Kennzeichen der Europäischen Freihandelsassoziation sowie der Assoziation zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
(2) Die Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 8. März 1968 (Bundesgesetzblatt I S. 212).
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Bek. v. 13.3.1986 I 370

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004780968

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 67e04dcdb8305571be1366ccda169035ab93303a478b9febefaa31ade80122c3

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