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WZG§4EdlMetBek

Allgemeine Hinweise

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Dieser Quelldatensatz enthält eine Gliederungsüberschrift ohne eigenen Normtext. Die zugehörigen Vorschriften finden Sie im Inhaltsverzeichnis.

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009120986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed03fb14377b8bc0bccaf6e67044bffb80ccd51eb6f651fc33b21170fd94704e

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