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WZG§4DNKBek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR019460975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d30755ef22209d310dd21e27740aeb5c0403076c2414bfd3ee3338fb8262f113

XML-Quelle beim Herausgeber

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