Zum Gesetzesinhalt

WZG§4CERNBek

(XXXX)

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage 1 wiedergegebenen Bezeichnungen der Lateinamerikanischen Freihandelszone und die in der Anlage 2 wiedergegebenen Bezeichnungen und Kennzeichen der Europäischen Organisation für Kernforschung von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 16. Juni 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 390).
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Bek. v. 20.7.1977 I 1345

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005770967

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5f6b91c8869f80744bcec18dd7e30062ca1756a088e89e84675e02c33a9e95f2

XML-Quelle beim Herausgeber