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WZG§4CCCPBek

Schlussformel

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Der Bundesminister der Justiz
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR102120968

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ffc8df1bdd0221f3604e872b5dac9108fccead68e00ba8e1775ec49ef8fdf177

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