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WZG§4BELuaBek

II.

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen
- des Benelux-Markenamts (Anlage 7),
- des Benelux-Amts für Muster und Modelle (Anlage 8) und
- der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (Anlage 9)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Bek. vom 14.1.1992 I 224

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000470983

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 84dcc8a5ea921dd9cd5565bacee31685905438d18f2f0638fe213029c881a7f9

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