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WZG§4Bek 1981-09-07

II.

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen
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der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (Anlage 4),
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der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (Anlage 5) und
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der Weltorganisation für Tourismus (Anlage 6)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009400981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1ae5a9895bf753af5743920fbf72af11dc328911095f846ecc0a7961c61a84a8

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