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WZG§4ARABSATBek

Schlussformel

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Der Bundesminister der Justiz
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014160983

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): acff0f85b0b6e0db41cf1fb753c75d032ac4f72f0ed40903422a3efc151a34da

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