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WZG§35SWEBek

(XXXX)

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Mitteilung der Königlich Schwedischen Regierung bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Schweden anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben. Dies gilt nicht für Verbandszeichen gemäß § 17 des Warenzeichengesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002800954

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1343ac20099c8fb2d02496a7d49746c934216fb84138e656b7ff03805373e2f5

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