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WZG§35RHOBek

Schlussformel

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Der Bundesminister der Justiz
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000300957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6dacd9c4997aedb696510fed08fcec46e44e033e0592b6bff2e32a8785cb5d2d

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