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WZG§35PHIBek

(XXXX)

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Mitteilung der Botschaft der Republik der Philippinen in Washington bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden in der Republik der Philippinen in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003320954

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7fd21d75aa7051e81d25ce32753f233587b2dbf502bb5dfea435ff1144494ad9

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