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WZG§35PANBek

(XXXX)

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird gemäß einer Erklärung des Leiters der Markenabteilung im panamaischen Ministerium für Landwirtschaft, Handel und Industrie bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden in der Republik Panama in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002640967

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9a473b0634a5f52725717fe298fe8aee65fc73e84257fec4a07006c6573a40f4

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