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WZG§35PAKBek

Schlussformel

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Der Bundesminister der Justiz
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR115050953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae625897a03cf7553387ce82302d7bf47d843390b3e4e9f4fb0612f3882988ee

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