WZG§35NFKBek
(XXXX)
Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Wer seine gewerbliche Niederlassung im Deutschen Reich ... hat, braucht bei der Hinterlegung eines Warenzeichens in Norwegen nicht den Nachweis zu erbringen, daß das Zeichen für ihn im Deutschen Reich geschützt ist.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR202540940
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c3f02a3e87d7b506cbba37c713a392e5da5c4c83222e6597868646eab7751c7b