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WZG§35JAMBek 1967

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001680967

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9e08cfd52e28dfa12f7a40389ffa868667892cd9a2ad5fde5dc0cbbee3e5bd97

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