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WZG§35FINBek

(XXXX)

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird auf Grund einer Erklärung der Finnischen Handelsvertretung in Köln bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Republik Finnland anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008180964

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a24ceaaf1cd92305b1be82e85adc64581f6a75f4ed68401c3185efd54303cbf2

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