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WZG§35BWABek

(XXXX)

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des Attorney-General der Republik Botsuana bekanntgemacht:
(1) Deutsche Warenzeichen werden in der Republik Botsuana in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
(2) Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Republik Botsuana anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR022880985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e684584318e9d24471209f6febf64f2af295209cbbfcfa92f3d278cd10e77900

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