(1) Das Schiedsgericht kann die Parteien auffordern, alle Urkunden oder sonstigen Beweismittel vorzulegen.
(2) Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Vertragspartei oder von Amts wegen beschließen, jede Person, deren Aussagen oder Erklärungen ihm für die Entscheidung der Streitsache erheblich erscheinen, als Zeugen, Sachverständigen oder in anderer Eigenschaft zu hören.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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