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WWSUVtrAnl VIII

§ 2

Allgemeine Verfahrensvorschriften für das Schiedsgericht (Anlage VIII zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik)

(1) Kann eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung und Anwendung des Vertrags nicht durch die Vertragsparteien beigelegt werden, so kann jede Vertragspartei das Schiedsgericht innerhalb eines Monats anrufen. Das gilt insbesondere auch im Falle einer Meinungsverschiedenheit über die Frage, ob die Nichteinführung einer Rechtsvorschrift den Bestimmungen des Vertrags widerspricht. Die Frist beginnt, sobald eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Verhandlungen über die Beilegung der Meinungsverschiedenheit als gescheitert ansieht.
(2) Betrifft die Meinungsverschiedenheit die Frage, ob die Einführung, Änderung oder Ergänzung einer Rechtsvorschrift dem Vertrag widerspricht, so beträgt die Frist für die Anrufung des Schiedsgerichts zwei Monate gerechnet vom Tag der Bekanntmachung dieser Rechtsvorschrift.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR205650990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 64ed0ea3cdb9f57dcf270848baa7fa370cad9b86a58ff434bbe9dbb8f7664d3d

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