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Art 23Renten der Unfallversicherung

Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik

(1) Die Deutsche Demokratische Republik leitet alle erforderlichen Maßnahmen ein, um ihr Unfallversicherungsrecht an das der Bundesrepublik Deutschland anzugleichen.
(2) Die Bestandsrenten der Unfallversicherung werden bei der Umstellung auf Deutsche Mark auf der Grundlage des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts in der Deutschen Demokratischen Republik neu festgesetzt und gezahlt.
(3) Nach der Umstellung auf Deutsche Mark neu festzusetzende Unfallrenten werden auf der Grundlage des durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelts der letzten zwölf Monate vor dem Unfall festgesetzt.
(4) Artikel 20 Absatz 4 und 7 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 9 § 3 G v. 9.6.1998 I 1242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR205370990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dbca5b160193cb8ab99190ec8a81adf41a71421189cf66de44c320dddec3013c

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