(1) Die Bundesrepublik Deutschland wird bei der Herstellung des Einvernehmens gemäß Artikel 11 Abs. 4 des Vertrages im Rahmen von Empfehlungen, welche die wirtschaftspolitischen Grundsätze der Absätze 1 und 2 des Artikels 11 berühren, u. a. auch den Wettbewerbsschutz, die verfassungsmäßig abgesicherte Sozialpflichtigkeit des Eigentums, die Koalitionsfreiheit einschließlich Tarifautonomie, den Verbraucherschutz, ein soziales Wohn- und Mietwesen und das Bau- und Planungsrecht als Bestimmungsfaktoren einer Sozialen Marktwirtschaft gleichermaßen berücksichtigen und gegenüber der Deutschen Demokratischen Republik auf deren Einbeziehung in die Entscheidungen dringen.
(2) Die Bundesrepublik Deutschland wird bei der Verständigung gemäß Artikel 14 Satz 2 des Vertrages über die konkrete Ausgestaltung von Maßnahmen, die die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik im Rahmen der haushaltspolitischen Möglichkeiten ergreifen wird, insbesondere den Ausbau einer wirtschaftsnahen Infrastruktur im Bereich des Verkehrs, der Nachrichten- und Energieversorgung und des Umweltschutzes fordern sowie ihre Erfahrungen bei der Entwicklung von Struktur- und Wirtschaftsförderinstrumenten zur Neugründung mittelständischer Unternehmen, zur Umstellung und Steigerung von Produktivität und Leistungsfähigkeit bestehender grundsätzlich wettbewerbsfähiger Betriebe, zur Fortentwicklung der Wettbewerbsfähigkeit von Produkten und Erzeugnissen in der Deutschen Demokratischen Republik einbringen. Die Bundesrepublik Deutschland wird vor allem auf die kurzfristige Wirksamkeit der von der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik zu ergreifenden Strukturanpassungsmaßnahmen achten und dabei auch eng begrenzte Schutz- und Umstellungsfristen nicht ausschließen, eine angemessene Neubewertung des Betriebsvermögens und die Einführung eines Vergleichs- und Vertragshilfeverfahrens anstreben sowie die Gewährung von Investitionszulagen und Vergünstigungen bei den Steuern von Einkommen und Ertrag gemeinsam mit der Deutschen Demokratischen Republik prüfen.
(3) Die Bundesrepublik Deutschland wird bei der Verständigung gemäß Artikel 14 Satz 2 des Vertrages über die konkrete Ausgestaltung von Maßnahmen, die die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik im Rahmen der haushaltspolitischen Möglichkeiten ergreifen wird, mit Vorrang Forderungen erheben nach Maßnahmen einer aktiven Arbeitsmarktpolitik, wie die Verbesserung der Qualifikation von Arbeitnehmern und Unternehmern, wie eine durch die Einführung neuer Technologien bedingte Umschulung, berufliche Anpassung sowie Fort- und Weiterbildung, eine entsprechend baldige Umstrukturierung der Berufsausbildung auf der Grundlage der nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Ausbildungsordnungen und vor allem eine umgehende Sicherstellung der Ausbildung der Jugendlichen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 31.8.2015 I 1474
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