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WVG

§ 47Verbandsversammlung

Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

(1) Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:
1.
Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter,
2.
Beschlußfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,
3.
Beschlußfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbands,
4.
Wahl der Schaubeauftragten,
5.
Festsetzung des Haushaltsplans sowie von Nachtragshaushaltsplänen,
6.
Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplans,
7.
Entlastung des Vorstands,
8.
Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verbandsausschusses,
9.
Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und den Verband,
10.
Beratung des Vorstands in allen wichtigen Angelegenheiten.
(2) Die Satzung kann weitere Aufgaben vorsehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 15.5.2002 I 1578

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004050991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 924e63ba819a3666833d188138ed2f918704dea2fe8ad7de08cd38a0436e654a

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