WVG
§ 47Verbandsversammlung
Gesetz über Wasser- und Bodenverbände
- 1.
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter,
- 2.
- Beschlußfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,
- 3.
- Beschlußfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbands,
- 4.
- Wahl der Schaubeauftragten,
- 5.
- Festsetzung des Haushaltsplans sowie von Nachtragshaushaltsplänen,
- 6.
- Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplans,
- 7.
- Entlastung des Vorstands,
- 8.
- Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verbandsausschusses,
- 9.
- Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und den Verband,
- 10.
- Beratung des Vorstands in allen wichtigen Angelegenheiten.
Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 15.5.2002 I 1578
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004050991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 924e63ba819a3666833d188138ed2f918704dea2fe8ad7de08cd38a0436e654a