WVG
§ 40Zweck und Gegenstand der Enteignung
Gesetz über Wasser- und Bodenverbände
- 1.
- das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet werden,
- 2.
- andere Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden,
- 3.
- Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränken oder
- 4.
- Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in Nummer 3 bezeichneten Art gewähren.
Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 15.5.2002 I 1578
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004050991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 924e63ba819a3666833d188138ed2f918704dea2fe8ad7de08cd38a0436e654a