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WVG

§ 31Erhebung der Verbandsbeiträge

Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

(1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des für ihn geltenden Beitragsmaßstabs durch Beitragsbescheid.
(2) Die Satzung kann zulassen, daß die Erhebung der Verbandsbeiträge Stellen außerhalb des Verbands übertragen wird.
(3) Durch die Satzung können Zuschläge zu rückständigen Verbandsbeiträgen vorgeschrieben werden.
(4) Für die Verjährung sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.
(5) Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Beitragsunterlagen zu gewähren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 15.5.2002 I 1578

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004050991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 924e63ba819a3666833d188138ed2f918704dea2fe8ad7de08cd38a0436e654a

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