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WVG

§ 21Verfahrenskosten

Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

(1) Bare Auslagen, die einem antragstellenden Beteiligten (§ 11 Abs. 1) für die Beschaffung oder Erstellung von Errichtungsunterlagen erwachsen, sind von dem Verband zu erstatten; das gleiche gilt für bare Auslagen, die der Aufsichtsbehörde nach § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 2 erwachsen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die baren Auslagen, die im Errichtungsverfahren durch zurückgewiesene oder zurückgenommene Anträge oder Einwendungen entstehen, dem jeweiligen Antragsteller oder Einwendenden auferlegen.
(3) Alle übrigen im Errichtungsverfahren entstehenden zweckdienlichen Kosten trägt der Verband; dies gilt nicht für Kosten, die einem Beteiligten anläßlich der Teilnahme an Verfahrensverhandlungen oder aus der Wahrnehmung seiner Interessen erwachsen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 15.5.2002 I 1578

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004050991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 924e63ba819a3666833d188138ed2f918704dea2fe8ad7de08cd38a0436e654a

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