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WVG

§ 12Vorarbeiten

Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

(1) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben zu dulden, daß Beauftragte der Aufsichtsbehörde zur Vorbereitung der von ihr nach diesem Gesetz im Errichtungsverfahren zu treffenden Maßnahmen die Grundstücke betreten und Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen oder vergleichbare Arbeiten ausführen. Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist den Eigentümern oder Besitzern mindestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaber betreten werden.
(2) Entstehen durch eine nach Absatz 1 zulässige Maßnahme dem Eigentümer oder Besitzer unmittelbare Vermögensnachteile, so hat die Aufsichtsbehörde eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 15.5.2002 I 1578

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004050991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 924e63ba819a3666833d188138ed2f918704dea2fe8ad7de08cd38a0436e654a

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