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WTOÜbkG

Art 7Steuerliche Privilegien

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation und zur Änderung anderer Gesetze

Für die Gewährung steuer- und zollrechtlicher Vorrechte und Befreiungen an die Welthandelsorganisation, ihre Beamten und die Vertreter der Mitglieder, ist das Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 (BGBl. 1954 II S. 640) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die von direkten Steuern befreiten Gehälter und sonstigen Bezüge der Beamten und der Vertreter der Mitglieder der Welthandelsorganisation bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrages berücksichtigt werden können.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR143820994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 46aa04974e881e5ca9fdfb8544daad0a80533fd90c25c23d5c66a9ebdc88b81f

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