WStrGEG
Art 6Unterbrechung der Strafvollstreckung im Krankheitsfall
Einführungsgesetz zum Wehrstrafgesetz
- 1.
- der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt,
- 2.
- von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist oder
- 3.
- der Verurteilte in einer Sanitätseinrichtung der Bundeswehr oder in einer anderen Krankenanstalt stationär aufgenommen wird.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 13.4.1986 I 393
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003060957
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dec6d87ee19792249fbebde6c161be5ec5ccbaa1633f17058204dba238b94bd2