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WStrGEG

Art 6Unterbrechung der Strafvollstreckung im Krankheitsfall

Einführungsgesetz zum Wehrstrafgesetz

Die Strafvollstreckungsbehörde unterbricht die Vollstreckung eines Strafarrests und einer Freiheitsstrafe, die durch Behörden der Bundeswehr vollzogen wird, wenn der Unterbrechung keine überwiegenden Gründe entgegenstehen und
1.
der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt,
2.
von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist oder
3.
der Verurteilte in einer Sanitätseinrichtung der Bundeswehr oder in einer anderen Krankenanstalt stationär aufgenommen wird.
§ 458 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 der Strafprozeßordnung ist anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 13.4.1986 I 393

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003060957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dec6d87ee19792249fbebde6c161be5ec5ccbaa1633f17058204dba238b94bd2

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