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WStG

§ 39Mißbrauch der Disziplinarbefugnis

Wehrstrafgesetz

Ein Disziplinarvorgesetzter, der absichtlich oder wissentlich
1.
einen Untergebenen, der nach dem Gesetz nicht disziplinarrechtlich verfolgt werden darf, disziplinarrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt,
2.
zum Nachteil des Untergebenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist oder die er nicht verhängen darf, oder
3.
ein Dienstvergehen mit unerlaubten Maßnahmen ahndet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.5.1974 I 1213;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.2.2025 I Nr. 55

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002980957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 45ba9ff0e5a1d982085dd1931a1fb7c7569328f4ba740127b83566548be8dbd6

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