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WStG

§ 29Taten gegen Soldaten mit höherem Dienstgrad

Wehrstrafgesetz

(1) Die §§ 23 bis 28 gelten entsprechend, wenn die Tat gegen einen Soldaten begangen wird, der zur Zeit der Tat nicht Vorgesetzter des Täters, aber
1.
Offizier oder Unteroffizier ist und einen höheren Dienstgrad als der Täter hat oder
2.
im Dienst dessen Vorgesetzter ist,
und der Täter oder der andere zur Zeit der Tat im Dienst ist oder die Tat sich auf eine Diensthandlung bezieht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist § 4 nicht anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.5.1974 I 1213;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.2.2025 I Nr. 55

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002980957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 45ba9ff0e5a1d982085dd1931a1fb7c7569328f4ba740127b83566548be8dbd6

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