WStG
§ 14aStrafaussetzung zur Bewährung bei Strafarrest
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.5.1974 I 1213;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.2.2025 I Nr. 55
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002980957
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 45ba9ff0e5a1d982085dd1931a1fb7c7569328f4ba740127b83566548be8dbd6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 56 StGBStrafaussetzung
„(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Strafarrestes unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches zur Bewährung aus, wenn nicht die Wahrung der Disziplin die Vollstreckung gebietet. § 56 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, die §§ …“
- § 57 StGBAussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
„… (2) Das Gericht kann die Vollstreckung des Restes eines Strafarrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches zur Bewährung aussetzen. § 57 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und die §§ 56a bis 56c, 56e bis 56g des Strafgesetzbuches gelten en …“