WStHAusbV
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen,
- 2.
- Herstellen und Einsetzen von Schalungen und Formen,
- 3.
- Herstellen und Einbauen von Bewehrungen und Verstärkungen,
- 4.
- Herstellen und Prüfen von Betonen, Vorsatzbetonen und Mörtel,
- 5.
- Planen, Herstellen und Bearbeiten von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien,
- 6.
- Herstellen von Abdichtungen, Dämmungen und Schallschutz,
- 7.
- Transportieren, Montieren, Verlegen, Versetzen und Verankern von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien,
- 8.
- Herstellen und Montieren von Befestigungen,
- 9.
- Gestalten und Behandeln von Oberflächen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien,
- 10.
- Be- und Verarbeiten sowie Verlegen von Platten aus künstlichen Werksteinen, Betonwerksteinen, Fliesen und Naturwerksteinen,
- 11.
- Planen, Herstellen, Verlegen, Bearbeiten und Behandeln von Terrazzoböden und zementgebundenen geschliffenen Böden und
- 12.
- Instandsetzen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen, Werksteinen aus künstlichen Materialien und von Terrazzi.
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Umgehen mit Gefahrstoffen,
- 6.
- Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 7.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 8.
- Bedienen, Reinigen, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen und
- 9.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen; Dokumentation und Kundenorientierung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.3.2017 I 682
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR116800015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): da301be61bc81988cc630f63057f9f422c867b171dd5b4288d141abe7aea6baa