Zum Gesetzesinhalt

WStHAusbV

§ 20Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Verordnung über die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.3.2017 I 682

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR116800015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): da301be61bc81988cc630f63057f9f422c867b171dd5b4288d141abe7aea6baa

XML-Quelle beim Herausgeber