Zum Gesetzesinhalt

WStHAusbV

Inhaltsübersicht

Verordnung über die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin

Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§  2Dauer der Berufsausbildung
§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§  4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§  5Ausbildungsplan
§  6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§  7Ziel und Zeitpunkt
§  8Inhalt
§  9Prüfungsbereiche
§ 10Prüfungsbereich Versetzen von Werksteinen
§ 11Prüfungsbereich Instandsetzen von Werksteinen
Abschnitt 3
Gesellenprüfung
§ 12Ziel und Zeitpunkt
§ 13Inhalt
§ 14Prüfungsbereiche
§ 15Prüfungsbereich Bearbeiten von Oberflächen
§ 16Prüfungsbereich Herstellen von Werksteinen
§ 17Prüfungsbereich Terrazzo- und Werksteintechnik
§ 18Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 19Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 20Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 21Inkrafttreten
Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.3.2017 I 682

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR116800015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): da301be61bc81988cc630f63057f9f422c867b171dd5b4288d141abe7aea6baa

XML-Quelle beim Herausgeber