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WSG

§ 15Dienstkleidung und Ausrüstung

Wehrsoldgesetz

(1) Soldatinnen und Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.
(2) Soldatinnen und Soldaten, die auf dienstliche Anordnung im Dienst Zivilkleidung tragen, erhalten für deren Abnutzung eine angemessene Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Sonst: Ersetzt G 53-1 v. 30.3.1957 I 308 (WSG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR115800019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c21a5b45440b4eff96a48b46549e9f8b5bde62c5b3c6cbc7bc80a34b13abe716

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