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WSG2020§7Satz2Bek 2024

Eingangsformel

Bekanntmachung zur Anpassung des Wehrsoldes nach § 7 Satz 2 des Wehrsoldgesetzes

Auf Grund des § 7 Satz 2 des Wehrsoldgesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1158), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist, werden als Anhang die ab 1. März 2024 geltenden Beträge des Wehrsoldgrundbetrags, des Kinderzuschlags und der Auslandsvergütung nach der Tabelle in der Anlage des Wehrsoldgesetzes bekannt gemacht.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0140A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 16adb6b6bcac27bafdbbcf015d15175537f14a36a652f63baf8d12c0dfa91ba7

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