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WSchZinsBek 38

(XXXX)

Achtunddreißigste Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Wechsel- und Scheckzinsen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird bekanntgemacht:
Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für Wechsel ist mit Wirkung vom 29. Juni 1984 auf viereinhalb vom Hundert festgesetzt worden.

Der Bundesminister der Justiz
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008550984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cb3e63b61d9602cb1fa5f3e2ac28d045d77a66ea204bba8662d1fd28261c8dcb

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