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WRV

Art 109

Die Verfassung des Deutschen Reichs

(1) u. (2)
(3) ... Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.
(4) bis (6)
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013830919

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 81feaf58c7f4c6223d0ccf3bd8dcd9f9e240e7a7f7387aef0f8f48f177d25182

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